
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich und Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Auf-trägen und Dienstleistungen zwischen den Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde») und der Swiss Business Analytics GmbH (nachfolgend «SBA») für BI-Architekturen, Datenmodelle, Report-ing-Lösungen sowie sonstige IT-Dienstleistungen.
Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und SBA. Für Schulungen und Coaching-Dienstleistungen können gesonderte Allgemeine Geschäfts-bedingungen bestehen. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen hat die Vertragsur-kunde Vorrang vor diesen AGB; diese AGB haben Vorrang vor dem Angebot und das Angebot vor dem Pflichtenheft.
2. Angebot/ Vertragsschluss
SBA unterbreitet dem Kunden in der Regel ein Angebot in Form eines Realisierungsvorschlages, wel-cher auf einem detaillierten Briefing des Kunden beruht. Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt SBA während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum des Angebots daran gebunden.
Aufträge unter CHF 10'000 können auch per E-Mail oder telefonisch bestätigt werden.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
SBA erbringt ihre Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zu den vereinbarten Stunden-ansätzen nach Aufwand. Sämtliche Preise verstehen sich netto, ohne Skontoabzug, in Schweizer Franken. Bei grösseren Aufträgen ist SBA berechtigt, Voraus- oder Akontozahlungen zu verlangen.
Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto zu zahlen. Sofern gegen die Rech-nung bis zum Fälligkeitstermin keine Einwände erhoben werden, gilt die Rechnung als genehmigt. Bei Zahlungsverzug behält sich SBA das Recht vor, die Dienstleistungen zu unterbrechen oder nach wei-terer Fristsetzung den Auftrag zu beenden. Die Nichteinhaltung eines Zahlungstermins löst ohne aus-drückliche Mahnung Zahlungsverzug aus. SBA hat in diesem Fall Anspruch auf einen Verzugszins von 5% p.a. sowie Ersatz aller Mahn- und Inkassokosten.
4. Datumsverschiebung und Annullationen
Werden nach Auftragserteilung und Terminfixierung vereinbarte Projektarbeiten durch den Kunden annulliert, werden folgende Annullationskosten verrechnet:
-
weniger als 5 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn: 100% der Projektkosten
Bei einer Verschiebung der Arbeiten um maximal 3 Monate entfallen die Annullationskosten.
Verschiebungen aufgrund behördlicher Massnahmen (wie z.B. öffentliche Notlagen, Epidemien, Pandemien usw.) gelten als Absagen durch den Kunden.
5. Lieferung (Beschaffung von Hard- und Software)
Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt grundsätzlich freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen SBA unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben Produkte und Leistungen Eigentum von SBA und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden
7. Zusammenarbeit (IT-Projekte)
Beide Parteien benennen Projektverantwortliche. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Probleme oder Pflichtverletzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Änderungen am Leistungsinhalt (Change Requests) sind schriftlich zu vereinbaren; Mehraufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Ein IT-Projektvertrag endet grundsätzlich mit seiner Erfüllung. Der Kunde kann ihn jederzeit unter vollständiger Schadloshaltung von SBA beenden.
8. Mitwirkungspflichten
Der Projekterfolg hängt vom rechtzeitigen und qualitativ ausreichenden Mitwirken des Kunden ab. Der Kunde garantiert, genügend Personalressourcen bereitzustellen und SBA den notwendigen Zugang zu Daten, Systemen und Ansprechpersonen zu gewähren. Mehraufwendungen infolge unzureichender Mitwirkung werden nach vereinbarten Stundensätzen zusätzlich verrechnet.
9. Beizug von Subunternehmern
Der Kunde erteilt SBA die allgemeine schriftliche Genehmigung, für die Leistungserbringung spezialisierte Subunternehmer (insb. externe Freelancer) beizuziehen. SBA verpflichtet diese Unterauftragsverarbeiter vertraglich zur Einhaltung gleichwertiger Datenschutzvorgaben (Back-to-Back-Verpflichtung) und auditiert deren Einhaltung regelmässig. SBA informiert den Kunden im Rahmen des AVV über den aktuellen Stand des Subunternehmer-Pools sowie über geplante Änderungen.
Klarstellend wird festgehalten, dass die vom Kunden genutzten Cloud-Infrastrukturen (z. B. Microsoft Azure, Microsoft Fabric, Power BI Service) durch den Kunden direkt lizenziert und bereitgestellt werden; Microsoft agiert insoweit nicht als Unterauftragsverarbeiter von SBA.
Die Datenverarbeitung durch SBA und die von ihr beigezogenen Subunternehmer (Freelancer) erfolgt grundsätzlich ausschliesslich in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Eine Datenverarbeitung oder der Zugriff durch Freelancer aus einem Drittstaat ohne angemessenes Datenschutzniveau ist nur zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insb. Abschluss von EUStandardvertragsklauseln) erfüllt sind und der Kunde dem Einsatz vorab ausdrücklich zugestimmt hat.
10. Termine
Termine sind grundsätzlich erstreckbar und nur verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Beide Parteien informieren sich gegenseitig frühzeitig über absehbare Terminverzögerungen.
11. Abnahme
Nach Lieferung eines Arbeitsergebnisses folgt eine Abnahmeperiode von einem Monat, während der der Kunde die Leistungen auf Mängel prüft. Wesentliche Mängel (Behinderung des Geschäftsbetriebs mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen) berechtigen zur Zurückstellung der Abnahme. SBA beseitigt Mängel so rasch wie möglich; danach folgt eine erneute Abnahme innert Monatsfrist.
Gelingt es SBA nach zweimaliger Nachbesserung nicht, einen wesentlichen Mangel zu beheben, hat der Kunde ausschliesslich das Recht, auf die Abnahme der betroffenen Leistung zu verzichten und geleistete Zahlungen zurückzuerhalten. Mit der produktiven Nutzung gilt die Leistung in jedem Fall als abgenommen.
12. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung aller nicht öffentlichen Tatsachen und Daten, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch für beigezogene Dritte und besteht vor Vertragsabschluss sowie nach Vertragsende fort.
Verletzt ein Vertragspartner oder ein von ihm beigezogener Dritter die Geheimhaltungspflicht, schul-det er dem anderen Vertragspartner eine Konventionalstrafe von CHF 5'000 je nachgewiesenem Fall, sofern er nicht beweist, dass kein Verschulden vorliegt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Soweit SBA im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, handelt sie als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Art. 28 DSGVO / Art. 9 revDSG. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung, insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die technischen und organisatorischen Massnahmen (TOM), werden in einem separaten Auftragsver-arbeitungsvertrag (AVV) geregelt, der integrierender Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist. SBA verarbeitet Kundendaten ausschliesslich weisungsgebunden und zu keinen eigenen Zwecken.
Im Falle einer Datenschutzverletzung (Datenpanne) im Sinne von Art. 33 DSGVO / Art. 24 revDSG, die Kundendaten betrifft, informiert SBA den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls schriftlich, damit der Kunde seine gesetzlichen Melde-pflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden wahrnehmen kann.
Nach Abschluss der vertraglichen Leistungen oder nach Beendigung des IT-Projektvertrages wird SBA alle beim Kunden erhobenen und allenfalls temporär zwischengespeicherten Daten, lokalen Ab-züge oder Caches (z. B. in lokalen Power BI-Dateien) auf ihren Systemen sowie auf den Systemen der beigezogenen Freelancer weisungskonform und datenschutzgerecht vollständig löschen, sofern nicht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung dieser Daten besteht.
13. Schutzrechte Dritter
SBA gewährleistet, dass sie mit ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die korrekte Lizenzierung der eingesetzten Software zu gewährleisten.
14. Haftung
SBA haftet für direkte Schäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Umfang der Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden, in jedem Fall jedoch auf maximal 10% der jährlichen Vertragssumme (bei Einmalprojekten: 10% der Projektsumme) begrenzt. Eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die durch Verletzung von Datenschutzpflichten entstehen, soweit SBA als Auftragsverarbeiterin tätig ist und das Verschulden bei SBA liegt; in die-sem Fall haftet SBA nach den gesetzlichen Bestimmungen des revDSG und der DSGVO.
Im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien haftet SBA für Datenschutzverletzungen nur inso-weit, als SBA die vertraglich oder gesetzlich auferlegten Pflichten als Auftragsverarbeiterin schuldhaft verletzt hat. Soweit SBA von betroffenen Personen oder Aufsichtsbehörden wegen einer Daten-schutzverletzung in Anspruch genommen wird, die ihre Ursache in den Weisungen des Kunden, in unzureichenden Sicherheitsmassnahmen der kunden-eigenen Cloud-Tenants (z. B. MS Azure/Fabric) oder in einer fehlerhaften Datenbereitstellung durch den Kunden hat, stellt der Kunde SBA von sämtli-chen Ansprüchen, Bussgeldern, Schäden und angemessenen Rechtsverteidigungskosten im Innen-verhältnis vollständig frei und leistet vollen Regress.
15. Gewährleistung / Vorgehen bei Mängeln
SBA gewährleistet die Erbringung ihrer Leistungen durch angemessen ausgebildetes Fachpersonal und mit der vertraglich vereinbarten Sorgfalt. Für Produkte und Leistungen von Drittherstellern über-nimmt SBA keine Gewährleistung.
16. Geistiges Eigentum
Ohne ausdrücklich abweichende Vereinbarung verbleiben Schutzrechte an Arbeitsergebnissen bei SBA. Die ausschliesslichen Rechte an Individualsoftware, einschliesslich Quellcode und Dokumenta-tion, gehen mit vollständiger Bezahlung an den Kunden über. Schutzrechte an Standardsoftware ver-bleiben bei SBA oder Dritten; dem Kunden wird ein einfaches Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang eingeräumt.
17. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht abgetreten oder übertragen werden.
18. Vertragsänderungen
SBA behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Über Änderungen wird der Kunde in geeigneter Form (z.B. per E-Mail oder auf der Website) informiert. Bestehende Vertragsverhältnisse werden durch Änderungen der AGB nur berührt, wenn der Kunde den geänderten AGB ausdrücklich zustimmt oder den Vertrag nicht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung kündigt.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übri-gen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis ist Schweizer Recht anwendbar. Das Wiener Kaufrecht (CISG) wird wegbedungen. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Burgdorf, Kanton Bern, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht.
Hindelbank, Juni 2026